Allgemeine Geschäftsbedingungen für Aufträge über Anzeigen, Beilagen oder technische Sonderausführungen in den von R&P Touristik GmbH (nachfolgend R&P genannt) vermarkteten Druckerzeugnissen.

1. GELTUNG
R&P  erbringt ihre Leistungen im Zusammenhang mit Anzeigenaufträgen und Aufträgen über die Veröffentlichung von Beilagen, Beiheftern, Beiklebern etc. sowie sonstiger technischer Sonderausführungen des Kunden ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Vertragsbeziehungen zwischen dem R&P und dem Kunden. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende oder ihnen widersprechende Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder sonstige Vertragsbedingungen des Kunden sind für R & P nicht verbindlich, es sei denn der R&P hätte dies ausdrücklich schriftlich bestätigt. Im Übrigen haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur zwischen dem R&P und dem Kunden individuell ausgehandelte und schriftlich fixierte Vereinbarungen.

2. VERTRAGSGEGENSTAND
Gegenstand der mit dem Kunden auf Basis dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschlossenen Verträge sind die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen oder die Beifügung von sonstigen Werbemitteln, insbesondere von Beilagen, Beiheftern, Beiklebern, Print-Promotion oder Warenproben sowie von sonstigen technischen Sonderausführungen eines Werbungstreibenden oder sonstigen Inserenten in einer oder mehreren Druckschrift(en) der R&P zum Zwecke der Vervielfältigung und Verbreitung. Die gedruckte Auflage kann je nach Heft und Ausgabe zwischen 100.000 und 130.000 schwanken. Der Verlag sichert ausdrücklich den Druck sowie die Anlieferung der Hefte bei den Lagern der teilnehmenden EDEKA Regionalgesellschaften, wie in den Mediadaten (Online unter http://verlag.edeka-reisemagazin.de/files/pdf/Mediadaten_Stand_01-03-2015.pdf) angeben zu.  Die teilnehmenden Märkte können unter:  http://verlag.edeka-reisemagazin.de/index.php/verbreitung.html eingesehen werden. Die Auslage und Verteilung des Reisemagazins nach Art und Ort am POS kann in Einzelfällen und in Abhängigkeit von Werbemaßnahmen oder -aktionen der EDEKA Märkte, variieren und bleiben daher für Einzelfälle ausdrücklich vorbehalten bzw. werden nicht zugesichert. Eine Garantie oder Zusicherung auf einen möglichen Werbeerfolg von Anzeigen  wird  vom  Verlag  ausgeschlossen  und  ausdrücklich  nicht  übernommen.  Weitergehende  Leistungen  werden  von  R&P  nur erbracht  bzw.  zugesichert,  wenn  dies  ausdrücklich  zwischen  den  Parteien gesondert schriftlich vereinbart wurde.

3. ZUSTANDEKOMMEN DES VERTRAGES
Der Vertrag zwischen der R&P und dem Kunden kommt erst zustande, wenn der Kunde in Schrift- oder Textform eine Auftragsbestätigung der R&P erhalten hat. Mündliche Nebenabreden zwischen den Vertragsparteien gelten als nicht getroffen, nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen bedürfen grundsätzlich immer der Schriftform.

4. LEISTUNGSUMFANG
(1) Der Umfang sowie die genaue Beschreibung der von der R&P zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der dem Kunden vom R&P in Schrift- oder Textform übersandten Auftragsbestätigung oder dem Angebot der R&P.
(2) In der Regel schuldet R&P bei Abdruck einer Anzeige die für die belegte Druckschrift übliche durchschnittliche Druckqualität im Rahmen der durch die Qualität der Druckunterlagen gegebenen  Möglichkeiten sowie die Verbreitung, Auslieferung und Verteilung der Anzeige in der entsprechenden Druckschrift. Eine vom Kunden gewünschte, bestimmte Farbqualität kann nur erbracht werden, wenn mit den Druckvorlagen für Farbanzeigen auf Papier ein Farb-Proof vom Kunden geliefert wird. Ohne Farb-Proof, insbesondere bei ausschließlich digitaler Übermittlung der Druckvorlagen, sind Farbabweichungen unvermeidbar. Wurden keine Abdruckgrößen zwischen den Parteien vereinbart, so wird die nach Art der Anzeige übliche tatsächliche Abdruckhöhe der Berechnung zugrunde gelegt und vorgenommen. R&P ist, soweit dies nicht zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart wurde, nicht verpflichtet, eine bestimmte Rubrizierung oder Platzierung vorzunehmen.
(3) Textteil-Anzeigen sind Anzeigen, die mit mindestens drei  Seiten an den Text und nicht an andere Anzeigen angrenzen.
(4) R&P ist nicht verpflichtet, Probeabzüge zu liefern. Sollten an den Kunden Probeabzüge geliefert werden, obliegt die rechtzeitige fristgemäße Rücksendung und ordnungsgemäße, fehlerfreie  Korrektur dem Kunden. R&P berücksichtigt alle Fehlerkorrekturen, die ihr innerhalb der bei Übersendung des Probeabzugs an den Kunden gesetzten Frist mitgeteilt werden. Sendet der Kunde innerhalb der gesetzten Frist den Probeabzug nicht zurück, wird die Anzeige entsprechend dem Probeabzug abgedruckt. Durch Rücksendung des Korrekturabzugs genehmigt der Kunde Form und Inhalt der Anzeige (Imprimatur).
(5) R&P liefert mit der Rechnung nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden einen Anzeigenbeleg. Je nach Art und Umfang des Anzeigenauftrags werden Anzeigenausschnitte, Belegseiten oder vollständige Belegnummern geliefert. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine rechtsverbindliche Bescheinigung der R&P.
(6) Druckunterlagen werden nur auf ausdrückliche Anforderung des Kunden zurückgesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung der Druckvorlagen durch R&P endet drei Monate nach Erscheinen der Anzeige oder Verbreitung des vom Kunden gelieferten Werbemittels (Beilagen etc.).
(7) Der Kunde ist verantwortlich für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der gelieferten Text- und Bildvorlagen. R&P ist nicht verpflichtet, die Druckunterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen. R&P ist gegenüber dem Kunden nicht verpflichtet, Anzeigen, Beilagen und sonstige vom Kunden gelieferte Werbemittel auf ihre Rechtmäßigkeit und auf eine etwaige Verletzung von Rechten Dritter zu prüfen.
(8) Anzeigen, die aufgrund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als Anzeige erkennbar sind, können als solche von R&P mit dem Wort „Anzeige“ deutlich kenntlich gemacht werden.
(9) R&P behält sich vor, den Abschluss von Verträgen gemäß Ziffer 2. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen – auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses – wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen der R&P abzulehnen, insbesondere wenn deren Inhalt oder Gestaltung gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder deren Veröffentlichung für R&P aus anderen Gründen unzumutbar ist, zum Beispiel wegen eines Verstoßes gegen die verlegerische Grundhaltung, wegen der Erschöpfung des Anzeigenraums oder mangels technischer Realisierbarkeit. Dies gilt auch für Aufträge, die bei Vertretern aufgegeben werden. Keine Anzeige darf sich mit Produkten befassen, die für Kinder gesundheitsschädlich oder deren charakterlicher Entwicklung möglicherweise abträglich sind, so z.B. Tabakerzeugnisse, alkoholische Getränke, Glücksspiele usw. Beilagen Aufträge sind für R&P erst nach Vorlage eines Musters der Beilage und deren Billigung durch R&P sowie Übersendung einer Auftragsbestätigung bindend. Beilagen, die durch Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck eines Bestandteils der Zeitung oder Zeitschrift von R&P erwecken oder Fremdanzeigen enthalten, werden nicht angenommen. Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.
(10) Anzeigen sind im Zweifel zur Veröffentlichung innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss abzurufen. Ist im Rahmen eines Abschlusses das Recht zum Abruf einzelner Anzeigen eingeräumt, so ist der Auftrag innerhalb eines Jahres seit Erscheinen der ersten Anzeige durch den Abruf der restlichen Anzeigen von Seiten des Kunden abzuwickeln, sofern die erste Anzeige innerhalb der in  Satz 1 genannten Frist abgerufen und veröffentlicht wird. Nach Ablauf dieser Fristen wird R&P  von ihrer Leistungspflicht befreit, der Kunde bleibt jedoch zur Entrichtung der vereinbarten Gegenleistung  verpflichtet. Bei Abschlüssen ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb der vereinbarten bzw. der in Satz 2 genannten Frist auch über die im Auftrag genannte Anzeigenmenge hinaus weitere Anzeigen abzurufen.
(11) R&P ist nicht verpflichtet, von dem Kunden nach Vertragsschluss geäußerte, von der Auftragsbestätigung abweichende Änderungsverlangen durchzuführen. Hierzu bedarf es einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung sowie der Übernahme der zusätzlich entstehenden Kosten durch den Kunden.
(12) Bei einer Anzeigenstornierung bis sechs Wochen vor Erscheinen der Druckschrift werden dem Auftraggeber 25 % des Anzeigenpreises als pauschales Ausfallhonorar berechnet. Erfolgt die Stornierung innerhalb von sechs Wochen vor dem Erscheinungstermin, beträgt das Ausfallhonorar 80 % des Anzeigenpreises. Der Auftragnehmer ist frei darin, anstelle der Pauschalen den ihm tatsächlich entstandenen Schaden geltend
zu machen. Im Falle einer Verschiebung von Anzeigenschaltungen (z. B. auf die nächste oder übernächste Ausgabe) bis sechs Wochen vor Erscheinen der Druckschrift werden dem Auftraggeber 10 % des Anzeigenpreises als pauschales Ausfallhonorar berechnet. Eine Anzeigenverschiebung
innerhalb von sechs Wochen vor dem Erscheinungstermin kommt
einer Stornierung gleich (80 %).

5. MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES KUNDEN
(1) Der Kunde ist verpflichtet, R&P bei der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen in jeder Form zu unterstützen, insbesondere ist der Kunde verantwortlich für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes sowie einwandfreier, den Vorgaben der R&P entsprechenden Druckunterlagen sowie Beilagen und sonstiger zur Erfüllung des Auftrages erforderlicher Werbemittel und Unterlagen. Wurde über den Zeitpunkt der Lieferung der Unterlagen zwischen R&P und dem Kunden keine besondere Vereinbarung getroffen, ist der in den Mediaunterlagen genannte Anzeigenschlusstermin maßgeblich. Für offensichtlich ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen fordert R&P unverzüglich Ersatz an.
(2) Sollten dem Kunden von R&P vereinbarungsgemäß Probeabzüge übersandt werden, ist der Kunde verpflichtet, diese innerhalb der vom R&P gesetzten Frist zu korrigieren oder zu genehmigen und freizugeben und sie in der vereinbarten Form fristgemäß an R&P zurückzusenden.
(3) Aufträge für Anzeigen und Fremdbeilagen, die erklärtermaßen ausschließlich in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der Druckschrift veröffentlicht und platziert werden sollen, müssen so rechtzeitig bei R&P eingehen, dass dem Auftraggeber noch vor Anzeigenschluss mitgeteilt werden kann, wenn der Auftrag auf diese Weise nicht auszuführen ist.
(4) Der Kunde ist verpflichtet, digital übermittelte Druckunterlagen frei von so genannten Computerviren, Würmern und sonstigen Schadensquellen zu liefern. Er ist insbesondere verpflichtet, zu diesem Zweck handelsübliche Schutzprogramme einzusetzen, die jeweils dem neuesten Stand der Technik zu entsprechen haben. Entdeckt R&P auf einer ihm übermittelten Datei Schadensquellen der vorbezeichneten Art, wird R&P zur Schadensbegrenzung (insbesondere zur Vermeidung des Übergreifens der Schadensquelle auf die EDV-Anlage der R&P) die Daten löschen, ohne dass dies den Kunden berechtigt, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. R&P behält sich
vor, den Kunden auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, wenn R&P durch solche von dem Kunden infiltrierte Schadensquellen Schäden entstanden sind.
(5) Der Kunde ist verpflichtet, das von ihm gelieferte Bild- und Textmaterial auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Rechtmäßigkeit zu  überprüfen. Sollte R&P von Dritten wegen der Rechtswidrigkeit des von dem Kunden gelieferten Text- und Bildmaterials für eine Anzeige oder der von dem Kunden zur Beifügung in den Druckschriften der R&P gelieferten Werbemittel auf Unterlassung, Schadensersatz oder in sonstiger Weise in Anspruch genommen werden und hat R&P ihre  Erfüllungsgehilfen oder gesetzlichen Vertreter dies nicht durch eine Pflichtverletzung zu vertreten, wird der Kunde R&P  von allen  Ansprüchen Dritter freistellen und  R&P den  entstandenen Schaden einschließlich der Kosten seiner Rechtsverteidigung (Anwaltskosten, Gerichtskosten, Sachverständigenkosten, Zeugengelder etc.) erstatten.
R&P ist berechtigt, diesbezüglich einen angemessenen Vorschuss zu verlangen. R&P wird den Kunden unverzüglich von einer Inanspruchnahme oder Abmahnung durch einen Dritten in Kenntnis setzen und die Vorgehensweise mit dem Kunden abstimmen. Sollte eine Einigungsbereitschaft des Kunden über ein gemeinsames Vorgehen aus Gründen der Eilbedürftigkeit, mangels der Einigungsbereitschaft des Kunden oder aus sonstigen Gründen nicht möglich sein, ist R&P berechtigt, sich gegen die Ansprüche des Dritten allein zu verteidigen und etwaige Ansprüche anzuerkennen.
(6) Werbungsmittler und Werbeagenturen sind verpflichtet, sich in ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen mit Werbungstreibenden an die Preisliste der R&P zu halten. Die von R&P gewährte Mittlungsvergütung darf an ihre  Auftraggeber weder ganz noch teilweise weitergegeben werden.

6. ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND
Erfüllungsort ist der Sitz des Verlages, wenn der Auftraggeber Kaufmann ist. Ausschließlicher Gerichtsstand ist, soweit der Auftraggeber Kaufmann ist, der Sitz des Verlages.

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